Klienten-Info - Archiv
Kurz-Info: Nutzungsüberlassung der Wohnung gegen Dienstleistung
Im Mietvertrag waren als Gegenleistungen des Mieters diverse Dienstleistungen (Schneeräumung, Beaufsichtigung der Heizungsanlage, Reinigungsarbeiten etc.) vereinbart. Das Finanzamt qualifizierte diesen Vertrag als Dienstverhältnis und setzte Lohnsteuer fest. Der VwGH 28.4.2004, 99/14/0130 gab dem Fiskus mit der Begründung recht, dass für die steuerlichen Folgen die Einordnung der Vereinbarung als Mietvertrag oder Mietdienstvertrag irrelevant sei. Die Entlohnung für die erbrachten Dienstleistungen in Form der Nutzungsüberlassung der Wohnung stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.
Bild: © GaToR-GFX - Fotolia
© HOEHR & LEPUSCHITZ STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT OG | Klienten-Info
Datenschutzinformation bezgl. Newsletterversand
Der Versand des Newsletters erfolgt über die Klier, Krenn & Partner KG (Jacquingasse 51, 1030 Wien). Ihre zuvor genannten Daten werden von der Klier, Krenn & Partner KG auf den Servern der Host Europe GmbH (HRB 28495, Amtsgericht Köln; Hansestraße 111, D-51149 Köln) mit Sitz in Deutschland gespeichert. Zur Gewährleistung der Sicherheit Ihrer Daten haben wir einen Auftragsverarbeitervertrag mit der Klier, Krenn & Partner KG abgeschlossen und uns über die ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen informiert.