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Klienten-Info - Archiv

Was bei Ferialjobs zu beachten ist

Juli 2008
Kategorien: Klienten-Info

Welcher Schüler oder Student nützt die Chance nicht, zumindest einmal im Sommer Berufserfahrung mit einer Zuverdienstmöglichkeit zu kombinieren? Damit sich hieraus keine finanziell nachteiligen Überraschungen ergeben, ist es wichtig über die Behandlung eines Ferialjobs in Bezug auf Familienbeihilfe, Sozialversicherung und Steuerrecht Bescheid zu wissen.

Familienbeihilfe

Kinder unter 18 Jahren können beliebig viel verdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, kann der Anspruch jedoch gefährdet sein, wenn das Jahreseinkommen mehr als 9.000 € beträgt. Bezugsgröße ist dabei das steuerpflichtige Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Endbesteuerte Einkünfte (Zinsen, Dividenden) sind nicht einzubeziehen.

Sozialversicherung

Die meisten Ferialpraktikanten werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Sofern das monatliche Bruttogehalt mehr als 349,01 2008;€ beträgt, treten somit Pflichtversicherung und der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Steuerrecht

Beträgt das monatliche Bruttogehalt weniger als 1.127 €, kommt es aufgrund des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen und bestehenden Absetzbeträgen zu keinem Lohnsteuerabzug. Fällt bei einem höheren Gehalt Lohnsteuer an, so sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich dabei regelmäßig eine Steuergutschrift. Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Wird der Ferialpraktikant in Form eines Werkvertrags oder freien Dienstvertrags tätig, erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall selbst für die Versteuerung zu sorgen und ab einem Gesamtjahreseinkommen von 10.000 € bzw. 10.900 € (wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind) eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Bild: © a_korn - Fotolia

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Hoehr & Lepuschitz - Steuerberatungsgesellschaft OG, Leuzenhofgasse 18, A-8020 Graz, Telefon: + 43 316/58 25 62-0