Newsletter-Anmeldung

Klienten-Info - Archiv

Keine Steuerbefreiung bei arbeitgeberseitig garantierten Trinkgeldern

Juni 2012

Besonders in serviceorientierten Branchen wie z.B. im Gastgewerbe stellen Trinkgelder eine bedeutsame finanzielle Komponente für die Beschäftigten dar. Dem Verfassungsgerichtshof entsprechend erfolgt die Zuwendung der Trinkgelder zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, aber letztlich außerhalb desselben. Die Höhe des Trinkgelds hängt typischerweise vom persönlichen Einsatz des Angestellten gegenüber dem Kunden ab. (Ortsübliche) Trinkgelder werden zusätzlich zu dem für die Arbeitsleistung geschuldeten Betrag gegeben und sind kein Bestandteil der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, weshalb sie auch nicht der Besteuerung unterliegen.

Der VwGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 26.1.2012 (GZ 2009/15/0173) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein monatlich garantierter Mindestbetrag an Trinkgeld steuerfrei zu behandeln ist. Konkret wurde den Angestellten – sie waren als Spielleiter im Rahmen der Vermietung von Kartenspielertischen tätig – monatlich ein Mindestbetrag an Trinkgeld in Höhe von 500 € garantiert, selbst bei Urlaub oder Krankenstand. Garantierte Einnahmen entsprechen aber gerade nicht den Merkmalen von Trinkgeld und können daher nicht steuerfrei behandelt werden. Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sicherstellung des Mindestbezuges von 500 € pro Monat und im Gegenzug durch die Aufgabe der Arbeitnehmer, über die laufend von Dritten erhaltenen Beträge („vermeintliche Trinkgelder“) zu informieren, wird auch das zweite wichtige Kriterium für Trinkgeld – nämlich der Bezug außerhalb des Dienstverhältnisses - nicht erfüllt. Diese garantierten Beträge sind lohnsteuerpflichtig und lösen beim Dienstgeber auch Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aus.

Bild: © Fineas - Fotolia

Datenschutzinformation bezgl. Newsletterversand

Der Versand des Newsletters erfolgt über die Klier, Krenn & Partner KG (Jacquingasse 51, 1030 Wien). Ihre zuvor genannten Daten werden von der Klier, Krenn & Partner KG auf den Servern der Host Europe GmbH (HRB 28495, Amtsgericht Köln; Hansestraße 111, D-51149 Köln) mit Sitz in Deutschland gespeichert. Zur Gewährleistung der Sicherheit Ihrer Daten haben wir einen Auftragsverarbeitervertrag mit der Klier, Krenn & Partner KG abgeschlossen und uns über die ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen informiert.

Hoehr & Lepuschitz - Steuerberatungsgesellschaft OG, Leuzenhofgasse 18, A-8020 Graz, Telefon: + 43 316/58 25 62-0