Klienten-Info - Archiv
Kurz-Info: Aufbewahrungsfristen für COVID-19-Förderungen
Grundsätzlich sind für steuerliche Zwecke Bücher, Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original gemäß BAO sieben Jahre hindurch aufzubewahren. Auch bisher gab es von dieser Grundregel schon einige Ausnahmen, v.a. im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuergesetz, wo teilweise längere Fristen beachtet werden müssen. Durch die Vielzahl von Fördergebern i.Z.m. COVID-19-Förderungen sind auch in diesem Bereich unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für die Förderunterlagen geregelt. Anbei ein Überblick über die Aufbewahrungsfristen der Unterlagen der wichtigsten COVID-19-Förderungen.
COVID-19 Förderung | Aufbewahrungsfrist |
Kurzarbeitsbeihilfe | 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung |
AWS Investitionsprämie | 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung |
Fixkostenzuschuss/ FKZ 800 | 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags |
Ausfallsbonus | 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags |
Verlustersatz | 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags |
Härtefallfonds | 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung |
NPO Unterstützungsfonds | 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung |
Bild: © Adobe Stock - MQ-Illustrations
© HOEHR & LEPUSCHITZ STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT OG | Klienten-Info
Datenschutzinformation bezgl. Newsletterversand
Der Versand des Newsletters erfolgt über die Klier, Krenn & Partner KG (Jacquingasse 51, 1030 Wien). Ihre zuvor genannten Daten werden von der Klier, Krenn & Partner KG auf den Servern der Host Europe GmbH (HRB 28495, Amtsgericht Köln; Hansestraße 111, D-51149 Köln) mit Sitz in Deutschland gespeichert. Zur Gewährleistung der Sicherheit Ihrer Daten haben wir einen Auftragsverarbeitervertrag mit der Klier, Krenn & Partner KG abgeschlossen und uns über die ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen informiert.